§ 40 Beschränkungen der Rechte aus dem eingetragenen Design
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 07.04.2011 – I ZR 56/09Geschmacksmusterrecht: Wiedergabe zum Zwecke der Zitierung - ICEZitiert von 21
- BGH, 19.04.2012 – I ZB 77/11Urheberrechtsverletzung: Auskunftsanspruch gegen den Internetprovider bei unbefugter Zugänglichmachung von Filmwerken in einer Internet-TauschbörseZitiert von 16
- BGH, 19.04.2012 – I ZB 80/11Urheberrechtsverletzungen durch Teilnahme an Internet-Musiktauschbörsen: Begründetheit eines Antrags auf Auskunftserteilung über den Namen und Anschrift von Internet-Nutzern aufgrund deren - dynamischer - IP-Adressen - Alles kann besser werdenZitiert von 48
- BGH, 24.03.2011 – I ZR 211/08Geschmacksmusterschutz: Internationale Zuständigkeit bei Klagen vor den Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten; Nichterkennbarkeit der ein- oder zweiteiligen Ausgestaltung des Musters; Verletzungsprüfung bei graphischer Gestaltung des Musters in Schwarz-Weiß und bei Schutz für die Erscheinungsform nur eines Teils des Erzeugnisses - SchreibgeräteZitiert von 15
- LG Düsseldorf, 26.09.2013 – 14c O 143/11 U.
- LG Düsseldorf, 26.09.2013 – 14c O 251/10 U.
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 DesignG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Rechte aus einem eingetragenen Design können nicht geltend gemacht werden gegenüber
1.
Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;
2.
Handlungen zu Versuchszwecken;
3.
Wiedergaben zum Zwecke der Zitierung oder der Lehre, vorausgesetzt, solche Wiedergaben sind mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar, beeinträchtigen die normale Verwertung des eingetragenen Designs nicht über Gebühr und geben die Quelle an;
4.
Einrichtungen in Schiffen und Luftfahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind und nur vorübergehend in das Inland gelangen;
5.
der Einfuhr von Ersatzteilen und von Zubehör für die Reparatur sowie für die Durchführung von Reparaturen an Schiffen und Luftfahrzeugen im Sinne von Nummer 4.